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WAHLORDNUNG (WO)

des Elternbeirats des Johannes-Kepler-Gymnasiums in Leonberg (JKG Leonberg) vom 25.10.2005

Auf der Grundlage des Schulgesetzes Baden-Württemberg vom 1. August 1983 zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 01. April 2004 und der Elternbeiratsverordnung vom 16. Juli 1985 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2001 beschließt der Elternbeirat folgende Wahlordnung für die Wahl der Klassenelternvertreter, der Stellvertreter der Klassenelternvertreter sowie die Jahrgangsstufenvertreter der Jahrgangsstufen 12 und 13 und deren Stellvertreter:

§ 1 - Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage dieser Wahlordnung bilden das Schulgesetz Baden-Württemberg, hier insbesondere die

  • §§ 55 und 56 Schulgesetz Baden-Württemberg sowie die Elternbeiratsverordnung Baden-Württemberg, hier insbesondere die
  • §§ 14 bis 20 und 22 der Elternbeiratsverordnung

§ 2

  1. Die Einladungen zu der ersten Klassenpflegschaft bzw. der ersten Jahrgangsstufenpflegschaft im jeweiligen Schuljahr erfolgen, in Abänderung des Schulgesetzes, durch die Schulleitung und den geschäftsführenden Vorsitzenden des Elternbeirates.
  2. Die Einladung muss schriftlich oder per E-Mail mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen erfolgen. Sie kann den Eltern über deren Kinder zugeleitet werden.

§ 3 - Wahlleiter

  1. Wahlleiter ist der geschäftsführende Klassenelternvertreter oder sein Stellvertreter. Kandidiert der Wahlleiter zur Wahl eines Funktionsinhabers so bestimmt der geschäftsführende Klassenelternvertreter ein Elternteil oder den Klassenlehrer als Wahlleiter.
  2. In neu gebildeten Eingangsklassen übernimmt der geschäftsführende Vorsitzende des Elternbeirates oder ein von ihm beauftragter Elternvertreter die Wahlleitung, im Verhinderungsfall der jeweilige Klassenlehrer.
  3. In anderen neu gebildeten Klassen fungiert ein Elternteil oder der Klassenlehrer als Wahlleiter.
  4. Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden.
  5. Der Wahlleiter hat
    1. das Ergebnis der Wahl festzustellen;
    2. einen Gewählten unverzüglich aufzufordern, die Erklärung über die Annahme der Wahl abzugeben;
    3. nach erklärter Annahme der Wahl die Namen der Gewählten unverzüglich über den Klassenlehrer dem Schulleiter mitzuteilen.

§ 4 - Wahlverfahren

  1. Für die Abstimmung zur Wahl der Klassenelternvertreter und deren Stellvertreter gilt § 18 der Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
    1. Briefwahl und Übertragung des Stimmrechts sind nicht zulässig.
    2. Der Klassenelternvertreter und sein Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen zu wählen;
    3. Die Wahl findet auf Antrag geheim statt. Wird ein Antrag nicht gestellt, wird durch Handzeichen abgestimmt
    4. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    5. Bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit der gleichen Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang durchzuführen; ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los.
    6. Die Gewählten haben dem Wahlleiter unverzüglich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
    7. Wird die Annahme der Wahl abgelehnt, ist die Wahl umgehend zu wiederholen.
  1. Die Wahl von abwesenden Elternteilen ist möglich, wenn von dem Kandidaten eine schriftliche Erklärung über die Kandidatur und eine eventuelle Annahme der Wahl vorliegt.
  2. Für die Wahl der Jahrgangsstufenvertreter und deren Stellvertreter gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 5 - Amtszeit

  1. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres.
  2. Ein Klassenelternvertreter, dessen Amtszeit abgelaufen ist, versieht sein Amt bis zur Neuwahl des Klassenelternvertreters weiter. Dies gilt auch dann, wenn er nicht mehr wählbar ist.

§ 6 - Anfechtungsverfahren

Für die Wahlanfechtung gilt § 19 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:

  1. Der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten bis eine Woche nach der Sitzung, in der die Wahl erfolgte, erhoben werden.
  2. Der Einspruch ist unter Darlegung der Gründe schriftlich bei dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Elternbeirates einzulegen.
  3. Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Elternbeirats (Vorsitzender, Stellvertreter, Schriftführer und Kassenverwalter) innerhalb von zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs durch geheime Abstimmung.

§ 7 - Änderung der Wahlordnung

Für eine Änderung der Wahlordnung gelten folgende Bestimmungen:

Die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der Tagesordnung des Elternbeirats vorgesehen war. Für eine Änderung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

§ 8 - Inkrafttreten

Diese Wahlordnung ersetzt die Wahlordnung vom 22.02.2005 und tritt am 01.11.2005 in Kraft

Leonberg, 25. Oktober 2005

Dr. Jutta Beule
Vorsitzende des Elternbeirats

Andrea Herden
Schriftführer(in)